ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Allgemeines / Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von „Rieke Richter Wedding Planning“, vertreten durch Frederieke Richter (Inhaberin). Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung. Die Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden, „Rieke Richter Wedding Planning" als Hochzeitsplaner bezeichnet.
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und dem Hochzeitsplaner geschlossen werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabsprachen sind nur gültig, soweit der Hochzeitsplaner sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.
§2 Angebot / Leistungsumfang
Angebote von dem Hochzeitsplaner an den Kunden sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande. Mit Annahme von Angeboten erklärt der Kunde sich in jedem Fall mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Für Art und Umfang der vom Hochzeitsplaner zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem Kunden getroffene vertragliche Vereinbarung gemäß dem Angebot und diesen AGB maßgeblich.
Das Vertragsverhältnis umfasst, soweit sich aus dem Vertrag nichts Anderes ergibt, jeweils Organisationsdienstleistungen für eine Veranstaltung bzw. eine Beratung.
Vertrags- bzw. Angebotsänderungen nach Vertrags- bzw. Angebotsunterzeichnung haben nur Gültigkeit, wenn Sie in Schriftform – seitens beider Geschäftspartner – abgegeben werden.
§3 Preise
Die vom Hochzeitsplaner zu erbringenden Leistungen werden je nach Vereinbarung zu einem Pauschalpreis oder nach Einzelleistungen berechnet.
Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden, sowie erst während der vom Hochzeitsplaner durchgeführten Leistungen als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen, müssen zusätzlich vergütet werden. Alle Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%).
Der Hochzeitsplaner kalkuliert seine Leistungen pauschal, wofür der zur Leistungserbringung erforderliche Arbeitsaufwand zugrunde gelegt wird. Das erste Gespräch ist hierbei immer kostenfrei.
Für alle vom Hochzeitsplaner zu erbringenden Leistungen, die über die im Vertrag fixierten hinausgehen, werden 50,00 EUR die Stunde berechnet.
§4 Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Vertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Hochzeitsplaners sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Rechnungsforderungen sind vom Kunden während eines Verzugs mit 5,0% zu verzinsen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und zahlt er nicht innerhalb einer, in Form einer schriftlichen Mahnung gesetzten Frist, ist der Hochzeitsplaner zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle dieses Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, dem Hochzeitsplaner Schadensersatz aufgrund von Nichterfüllung zu leisten.
Eine Aufrechnung seitens des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt, vom Hochzeitsplaner anerkannt oder nicht bestritten.
Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§5 Kündigung und Rücktritt
Sollte die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt, somit einem unvorhergesehenen, von beiden Parteien nicht beeinflussbaren außerordentlichen Grund unmöglich werden, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen.
Des Weiteren ist die Kündigung des vorliegenden Vertrages für die Parteien aus außerordentlichem Grunde rechtlich zulässig. Als solche Gründe gelten z.B.:
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Nichterbringung vertraglich geschuldeter Leistungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung
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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweiligen Vertragspartners
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Eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch die andere Partei, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlassen wird und somit eine Weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar werden lässt
Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei zu erfolgen. Dienstleistungen, die der Hochzeitsplaner bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits erbracht hat, müssen vertragsgemäß vergütet werden. Auch Aufwendungen, die der Hochzeitsplaner im Hinblick auf das Event bereits getätigt hat, sind zu vergüten.
§6 Beanstandung und Mängel
Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich ab Leistungserbringung bzw. Lieferung schriftlich gegenüber dem Hochzeitsplaner zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bei mangelhaften Einzelleistungen der vom Hochzeitsplaner angebotenen Gesamtleistung. Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden.
Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Hochzeitsplaner ist jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen.
Ist die Nacherfüllung, nach 2 vergeblichen Versuchen, fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt des Kunden vom Gesamtvertrag ist jedoch nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung des Hochzeitsplaners erheblich ist. Es gilt im Übrigen § 5 dieser AGB.
§7 Haftung
Der Hochzeitsplaner haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Für Schäden des Kunden, die diesem durch seine eigenen Vertragspartner im Rahmen der zu organisierenden Veranstaltung zugefügt werden, haftet der Hochzeitsplaner nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Hochzeitsplaner im Auftrag des Kunden mit dessen Vertragspartnern organisatorische Absprachen getroffen hat.
Des Weiteren haftet der Hochzeitsplaner nicht für die Folgen von höherer Gewalt. Dies gilt ebenfalls für das Eintreten von Umständen, die die Veranstaltung unmöglich machen, aber vom Hochzeitsplaner nicht verursacht wurden oder in anderer Weise zu vertreten sind.
§8 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrecht
Der Hochzeitsplaner behält sich das Eigentum an erbrachten Leistungen und gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Dienstleistungsvertrag vor, sofern diese vertragsgemäß in das Eigentum des Kunden übergehen sollen.
Nutzungsrechte jeder Art an den von dem Hochzeitsplaner erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei dem Hochzeitsplaner.
Der Hochzeitsplaner ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Des Weiteren ist dieser berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.
§9 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für dieses Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck so nahe wie möglich kommt.
§10 Sonstiges
Die vertraglichen Vereinbarungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kunden – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Hochzeitsplaners.